§ 8 W-FWG Organisation, Dienstgrade und Dienstvorschriften.

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch VerordnungDienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.

(2) Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten undsowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefaßtengefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4). Die Dienstgrade werden von der Behörde unter Berücksichtigung der Dienststellung und des Dienstalters ohne Bindung an einen Vorschlag verliehen.

(3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten undsowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.

(4) Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden in Durchführung der Grundsätze dieses Gesetzes über die Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen besondere Dienstvorschriften durch Verordnung erlassen.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch VerordnungDienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.

(2) Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten undsowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefaßtengefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4). Die Dienstgrade werden von der Behörde unter Berücksichtigung der Dienststellung und des Dienstalters ohne Bindung an einen Vorschlag verliehen.

(3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten undsowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.

(4) Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden in Durchführung der Grundsätze dieses Gesetzes über die Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen besondere Dienstvorschriften durch Verordnung erlassen.

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