§ 12 W-FWG Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr.

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet

a)

durch ehrenvolle Entlassung;

b)

durch Austritt;

c)

durch Ausschluß.

(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn der Angehörigedas Mitglied

a) die körperliche oder geistige Eignung verliert;

die körperliche oder geistige Eignung verliert;

a)

b) den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;

den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;

b)

c) wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen;

wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.

c)

d) einer Betriebsfeuerwehr oder einer sonstigen Institution mit Bereitschaftsdienst beitritt.

(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.

(4) Der Ausschluß ist zu verfügen

a)

bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;

b)

bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet

a)

durch ehrenvolle Entlassung;

b)

durch Austritt;

c)

durch Ausschluß.

(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn der Angehörigedas Mitglied

a) die körperliche oder geistige Eignung verliert;

die körperliche oder geistige Eignung verliert;

a)

b) den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;

den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;

b)

c) wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen;

wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.

c)

d) einer Betriebsfeuerwehr oder einer sonstigen Institution mit Bereitschaftsdienst beitritt.

(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.

(4) Der Ausschluß ist zu verfügen

a)

bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;

b)

bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.

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