§ 66 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 63 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

(2) Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(3) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 37 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit einem leeren Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, anders farbiges, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarten ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(5) Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 69a). Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(6) Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses dem Wahlleiter zu übergeben.

(7) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden und die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegenzunehmen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 63 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

(2) Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(3) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 37 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit einem leeren Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, anders farbiges, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarten ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(5) Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 69a). Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(6) Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses dem Wahlleiter zu übergeben.

(7) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden und die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegenzunehmen.

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