§ 70a K-LTWO Vergabe von Vorzugsstimmen

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung von Bewerbern auf den Parteilisten kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen vonfür höchstens drei BewerbernBewerber der von ihm gewählten Parteiliste eintragenVorzugsstimmen vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Bewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.

(2) Die EintragungVorzugsstimme für einen Bewerber ist auch dann gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- oder NachnamenWille des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungsziffern in der ParteilisteWählers auf andere Weise, des Vornamenszum Beispiel durch Anhaken, GeburtsjahresUnterstreichen, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnungsonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreierdurch Durchstreichen der übrigen Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzteindeutig zu erkennen ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber oder Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste sind.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 29.06.2017

(1) Zur Unterstützung von Bewerbern auf den Parteilisten kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen vonfür höchstens drei BewerbernBewerber der von ihm gewählten Parteiliste eintragenVorzugsstimmen vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Bewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.

(2) Die EintragungVorzugsstimme für einen Bewerber ist auch dann gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- oder NachnamenWille des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungsziffern in der ParteilisteWählers auf andere Weise, des Vornamenszum Beispiel durch Anhaken, GeburtsjahresUnterstreichen, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnungsonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreierdurch Durchstreichen der übrigen Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzteindeutig zu erkennen ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber oder Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste sind.

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