§ 12j L-BG § 12j

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15d Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12i Abs 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Änderung oder Beendigung zu verfügen, wenn ein geeigneter ArbeitsplatzRückkehr zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist.

(2) Die Dienstbehörde hat weiters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung derursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamtenahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchGähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder nach dendie Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. §§ 8 § 12k oder 8a VKG in Anspruch nimmtbleibt unberührt.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2015

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15d Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12i Abs 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Änderung oder Beendigung zu verfügen, wenn ein geeigneter ArbeitsplatzRückkehr zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist.

(2) Die Dienstbehörde hat weiters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung derursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamtenahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchGähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder nach dendie Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. §§ 8 § 12k oder 8a VKG in Anspruch nimmtbleibt unberührt.

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