§ 82b K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 82b

Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift;

Verlautbarung;

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Verbandswahlvorschläge zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Abs. 1 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

b)

die Feststellungen gemäß Abs.2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs.2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 28.09.1974 bis 08.08.2022
§ 82b

Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift;

Verlautbarung;

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Verbandswahlvorschläge zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Abs. 1 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

b)

die Feststellungen gemäß Abs.2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs.2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

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