§ 13 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Die Änderung des Urlaubsausmaßes wird im Fall einer Karenz oder eines Karenzurlaubs mit dem Zeitpunkt der Gewährung und im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit mit dem Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes wirksam.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.

(6) entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015!

(7)Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015!)

(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)

(8) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinn der(Anm: entfallen auf Grund §§ 5 LGBl Nr 78/2020bis 7 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Beamte während der Eignungsausbildung im Sinn des § 6 Abs 10 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen).

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2020

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Die Änderung des Urlaubsausmaßes wird im Fall einer Karenz oder eines Karenzurlaubs mit dem Zeitpunkt der Gewährung und im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit mit dem Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes wirksam.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.

(6) entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015!

(7)Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015!)

(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)

(8) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinn der(Anm: entfallen auf Grund §§ 5 LGBl Nr 78/2020bis 7 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Beamte während der Eignungsausbildung im Sinn des § 6 Abs 10 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen).

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