§ 89 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 89

Gleichzeitige Durchführung der Wahl zum Landtag mit der

Wahl zum Nationalrat

(1) Die Landesregierung kann in der Wahlausschreibung (§ 1 Abs 2) anordnen, daß die Landtagswahl gleichzeitig mit der Nationalratswahl stattfindet, wenn der Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages dies zuläßt.

(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.

2.

Die Wahlen sind unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Bei Wahlberechtigten, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wahlberechtigt sind, ohne im Land Kärnten einen Hauptwohnsitz zu haben, ist im Wählerverzeichnis der Umstand zu vermerken, dass sie bei der Wahl des Landtages nicht wahlberechtigt sind.

3.

Für die Entsendung von Vertrauenspersonen in die Wahlbehörden gemäß § 11 Abs 4 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl Nr 471/1992. Diese Bestimmung gilt nicht für die Landeswahlbehörde.

4.

Wahlzeugen gemäß § 57 steht das Recht des Einspruches (§ 67) nur bezüglich der Stimmenabgabe für die Wahl des Landtages zu.

5.

Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Landtagswahl werden nicht geführt.

6.

Die Stimmzettel für die Landtagswahl (§ 69) sind aus andersfärbigem Papier herzustellen als die Stimmzettel für die Nationalratswahl.

7.

Den Wählern, die zum Landtag nicht wahlberechtigt sind, darf vom Wahlleiter kein Stimmzettel für die Wahl des Landtages ausgefolgt werden.

8.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben.

9.

entfällt

10.

Für die Landtagswahl ist eine besondere Niederschrift auf farbigem Papier anzulegen, die den Vorschriften des § 74 entspricht. Nach Durchführung des Stimmenzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.

11.

Besondere Wahlkarten für die Landtagswahl werden nicht ausgestellt. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Landtagswahl abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Kärnten ausgestellt worden ist und sie das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Wähler, die im Besitze einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Kärnten ausgestellt wurde, sind für den Landtag nicht wahlberechtigt.

12.

Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als sie mit den korrespondierenden Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung nicht im Widerspruch stehen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 28.09.1974 bis 08.08.2022
§ 89

Gleichzeitige Durchführung der Wahl zum Landtag mit der

Wahl zum Nationalrat

(1) Die Landesregierung kann in der Wahlausschreibung (§ 1 Abs 2) anordnen, daß die Landtagswahl gleichzeitig mit der Nationalratswahl stattfindet, wenn der Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages dies zuläßt.

(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.

2.

Die Wahlen sind unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Bei Wahlberechtigten, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wahlberechtigt sind, ohne im Land Kärnten einen Hauptwohnsitz zu haben, ist im Wählerverzeichnis der Umstand zu vermerken, dass sie bei der Wahl des Landtages nicht wahlberechtigt sind.

3.

Für die Entsendung von Vertrauenspersonen in die Wahlbehörden gemäß § 11 Abs 4 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl Nr 471/1992. Diese Bestimmung gilt nicht für die Landeswahlbehörde.

4.

Wahlzeugen gemäß § 57 steht das Recht des Einspruches (§ 67) nur bezüglich der Stimmenabgabe für die Wahl des Landtages zu.

5.

Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Landtagswahl werden nicht geführt.

6.

Die Stimmzettel für die Landtagswahl (§ 69) sind aus andersfärbigem Papier herzustellen als die Stimmzettel für die Nationalratswahl.

7.

Den Wählern, die zum Landtag nicht wahlberechtigt sind, darf vom Wahlleiter kein Stimmzettel für die Wahl des Landtages ausgefolgt werden.

8.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben.

9.

entfällt

10.

Für die Landtagswahl ist eine besondere Niederschrift auf farbigem Papier anzulegen, die den Vorschriften des § 74 entspricht. Nach Durchführung des Stimmenzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.

11.

Besondere Wahlkarten für die Landtagswahl werden nicht ausgestellt. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Landtagswahl abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Kärnten ausgestellt worden ist und sie das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Wähler, die im Besitze einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Kärnten ausgestellt wurde, sind für den Landtag nicht wahlberechtigt.

12.

Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als sie mit den korrespondierenden Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung nicht im Widerspruch stehen.

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