§ 13c L-BG (weggefallen)

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstbehörde kann bei Beamten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Beamten nicht zuwiderläuft§ 13c L-BG seit 31.12.2012 weggefallen.

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt;

2.

vermindert sich entsprechend, wenn

a)

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten nach § 12i herabgesetzt worden ist; oder

b)

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 13 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
(1) Die Dienstbehörde kann bei Beamten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Beamten nicht zuwiderläuft§ 13c L-BG seit 31.12.2012 weggefallen.

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt;

2.

vermindert sich entsprechend, wenn

a)

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten nach § 12i herabgesetzt worden ist; oder

b)

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 13 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

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