§ 8 K-VabstG

Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.12.9999

§ 8

Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel

 

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

 

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte "Ja" oder "Nein" oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung, eindeutig zu erkennen ist.

 

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

a)

in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurde oder

b)

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 9 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.

 

(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

 

(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen in dasselbe Kuvert zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.12.9999

§ 8

Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel

 

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

 

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte "Ja" oder "Nein" oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung, eindeutig zu erkennen ist.

 

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

a)

in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurde oder

b)

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 9 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.

 

(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

 

(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen in dasselbe Kuvert zu geben.

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