§ 12 K-VabstG

Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.12.9999

§ 12

Ergebnis

 

Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.12.9999

§ 12

Ergebnis

 

Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.

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