§ 4 K-VbefrG Unterstützungserklärung

Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung unterstützen will, hat eine Unterstützungserklärung nach dem Muster der Anlage 2 auszufüllen.

(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- oder NachnamenFamiliennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.

(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.11.2018

(1) Wer einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung unterstützen will, hat eine Unterstützungserklärung nach dem Muster der Anlage 2 auszufüllen.

(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- oder NachnamenFamiliennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.

(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen.

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