§ 15a L-BG § 15a

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet:

1.

spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

2.

spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein

64.

Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,

längstens bis zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2015

(1) Dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet:

1.

spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

2.

spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein

64.

Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,

längstens bis zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

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