§ 12 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen§ 12 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Volksbegehrens;

b)

die Gemeinde und den Eintragungssprengel;

c)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen;

d)

den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.05.2023
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen§ 12 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Volksbegehrens;

b)

die Gemeinde und den Eintragungssprengel;

c)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen;

d)

den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.

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