§ 24 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 24 K-VbegG

Kosten

(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Mabgabe des Abs 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.

(3) Der Kostenersatz nach Abs 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung eines Volksbegehrens in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.05.2023
§ 24 K-VbegG

Kosten

(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Mabgabe des Abs 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.

(3) Der Kostenersatz nach Abs 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung eines Volksbegehrens in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

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