§ 16 L-BG § 16

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von Führungskräften

§ 16

(1) MöglichkeitenBei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land können dem Beamten die in der berufsbegleitenden FortbildungAnlage angeführten Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden. Darüber hinaus stehen Beamten in bestimmten Funktionen die in der Anlage angeführten besonderen Amtstitel zu. Der Beamte ist berechtigt, den verliehenen und der Schulung von Führungskräften, die vom Land in Ausführung dieser Verpflichtung einem Landesbediensteten entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge u.dgl., hat dieser bestmöglichallfällige besondere Amtstitel zu nützen, wenn nicht wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassenführen.

(2) FürBeamtinnen führen die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 11 Abs. 5 und 6 sinngemäß(besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der besondere Amtstitel in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

(3) Ist für den Beamten ein besonderer Amtstitel vorgesehen, kann er diesen neben oder an Stelle seines verliehenen Amtstitels führen.

(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den (besonderen) Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem (besonderen) Amtstitel den Zusatz “im Ruhestand” (“iR”) hinzuzufügen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999
Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von Führungskräften

§ 16

(1) MöglichkeitenBei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land können dem Beamten die in der berufsbegleitenden FortbildungAnlage angeführten Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden. Darüber hinaus stehen Beamten in bestimmten Funktionen die in der Anlage angeführten besonderen Amtstitel zu. Der Beamte ist berechtigt, den verliehenen und der Schulung von Führungskräften, die vom Land in Ausführung dieser Verpflichtung einem Landesbediensteten entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge u.dgl., hat dieser bestmöglichallfällige besondere Amtstitel zu nützen, wenn nicht wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassenführen.

(2) FürBeamtinnen führen die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 11 Abs. 5 und 6 sinngemäß(besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der besondere Amtstitel in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

(3) Ist für den Beamten ein besonderer Amtstitel vorgesehen, kann er diesen neben oder an Stelle seines verliehenen Amtstitels führen.

(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den (besonderen) Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem (besonderen) Amtstitel den Zusatz “im Ruhestand” (“iR”) hinzuzufügen.

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