§ 4 K-LPVG Dienststellen

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999

§ 4

Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne diesesiSd Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem oranisatorischenorganisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen (zB das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften).

(2) Dienststellen im Sinne des Abs 1 sind insbesondere:

a)

das Amt der Landesregierung;

b)

die Bezirkshauptmannschaften;

c)

(entfällt);

d)

die Straßenbauämter;

e)

die Außenstellen der Bundes- und Landesstraßenverwaltung Kärnten;

f)

die Wasserbauämter;

g)

die Außenstelle Villach der Wasserbauverwaltung;

h)

die Gailbauleitung Hermagor.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 29.05.1976 bis 01.08.2019

§ 4

Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne diesesiSd Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem oranisatorischenorganisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen (zB das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften).

(2) Dienststellen im Sinne des Abs 1 sind insbesondere:

a)

das Amt der Landesregierung;

b)

die Bezirkshauptmannschaften;

c)

(entfällt);

d)

die Straßenbauämter;

e)

die Außenstellen der Bundes- und Landesstraßenverwaltung Kärnten;

f)

die Wasserbauämter;

g)

die Außenstelle Villach der Wasserbauverwaltung;

h)

die Gailbauleitung Hermagor.

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