§ 7 K-LPVG Dienststellenpersonalvertretung und Zentralpersonalvertretung

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Dienststellenpersonalvertretung

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wird beim Amt der Landesregierung nur eine Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet, so besteht diese aus 13 Mitgliedern.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Landesbedienstete gehören im Sinne dieses Gesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Landesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle.

(5) Beim Amt der Landesregierung wird eine Zentralpersonalvertretung, bestehend aus 17 Mitgliedern, errichtet.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 29.05.1976 bis 01.08.2019
§ 7

Dienststellenpersonalvertretung

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wird beim Amt der Landesregierung nur eine Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet, so besteht diese aus 13 Mitgliedern.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Landesbedienstete gehören im Sinne dieses Gesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Landesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle.

(5) Beim Amt der Landesregierung wird eine Zentralpersonalvertretung, bestehend aus 17 Mitgliedern, errichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten