§ 18 L-BG § 18

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten bis spätestens 31. JuliOktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm). Der Vorgesetzte hat über den Beamten unverzüglich zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte während der vergangenen sechs Monate den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Unternorm).

(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

(3) Über den provisorischen Beamten hat der Vorgesetzte auch dann zu berichten, wenn dieser durch einen Zeitraum von drei Monaten den Arbeitserfolg nicht aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

(4) Für Beamte gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs. 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Beamten von Bedeutung ist.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.05.2015

(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten bis spätestens 31. JuliOktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm). Der Vorgesetzte hat über den Beamten unverzüglich zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte während der vergangenen sechs Monate den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Unternorm).

(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

(3) Über den provisorischen Beamten hat der Vorgesetzte auch dann zu berichten, wenn dieser durch einen Zeitraum von drei Monaten den Arbeitserfolg nicht aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

(4) Für Beamte gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs. 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Beamten von Bedeutung ist.

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