§ 9 K-LPVG Zentralpersonalvertretung

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
§ 9

Zentralpersonalvertretung

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Zentralpersonalvertretung, bestehend aus 17 Mitgliedern, errichtet.

(entfällt)

(2) Aufgabe der Zentralpersonalvertretung ist es,

a)

bei der Aufnahme, der Ernennung, der Überstellung und der Bestellung sowie der Dienstzuteilung, Abberufung von der bisherigen Verwendung und Versetzung von Bediensteten unter finanzieller Einbuße,

b)

bei der Vergabe einer Naturalwohnung durch die Dienstbehörde,

c)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei Maßnahmen der Schulung und Fortbildung der Bediensteten,

f)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Dienstbeurteilungskommissionen bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe,

j)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz,

k)

bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes,

l)

bei der Regelung der Dienstzeit,

m)

in den Fällen des § 26 und

n)

bei der Verwaltung der im Landesvoranschlag vorgesehenen Personalbetreuungsmittel

mitzuwirken sowie

o)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8, welche alle Bediensteten oder die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle "Amt der Landesregierung" ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, und

p)

in den im § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden sowie

qu)

den Zentralausschuß zu bestellen (§ 15).

(3) Der Zentralpersonalvertretung ist die Versetzung eines Bediensteten mitzuteilen.

(4) Mit der Zentralpersonalvertretung ist das Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse herzustellen.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 29.05.1976 bis 01.08.2019
§ 9

Zentralpersonalvertretung

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Zentralpersonalvertretung, bestehend aus 17 Mitgliedern, errichtet.

(entfällt)

(2) Aufgabe der Zentralpersonalvertretung ist es,

a)

bei der Aufnahme, der Ernennung, der Überstellung und der Bestellung sowie der Dienstzuteilung, Abberufung von der bisherigen Verwendung und Versetzung von Bediensteten unter finanzieller Einbuße,

b)

bei der Vergabe einer Naturalwohnung durch die Dienstbehörde,

c)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei Maßnahmen der Schulung und Fortbildung der Bediensteten,

f)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Dienstbeurteilungskommissionen bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe,

j)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz,

k)

bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes,

l)

bei der Regelung der Dienstzeit,

m)

in den Fällen des § 26 und

n)

bei der Verwaltung der im Landesvoranschlag vorgesehenen Personalbetreuungsmittel

mitzuwirken sowie

o)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8, welche alle Bediensteten oder die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle "Amt der Landesregierung" ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, und

p)

in den im § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden sowie

qu)

den Zentralausschuß zu bestellen (§ 15).

(3) Der Zentralpersonalvertretung ist die Versetzung eines Bediensteten mitzuteilen.

(4) Mit der Zentralpersonalvertretung ist das Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse herzustellen.

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