§ 14 K-LPVG Dienststellenwahlausschuß

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
§ 14

Dienststellenwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d´Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe sowie jede Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung, aber für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidiert, hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind von der Zentralpersonalvertretung öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 20 Abs. 2 und 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 29.05.1976 bis 01.08.2019
§ 14

Dienststellenwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d´Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe sowie jede Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung, aber für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidiert, hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind von der Zentralpersonalvertretung öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 20 Abs. 2 und 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

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