§ 24 K-LPVG

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde insbesondere auch in dienstrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.

(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung insgesamtder Obmann der Zentralpersonalvertretung und höchstens dreizwei weitere Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren (§ 205 K-DRG 1994), vom Dienst freizustellen. Erreichen die Zahlungen an den Obmann der Zentralpersonalvertretung nicht die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 20, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges. Erreichen die Zahlungen an die weiteren dienstfrei gestellten Personalvertreter nicht jeweils die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 15, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.2021

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde insbesondere auch in dienstrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.

(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung insgesamtder Obmann der Zentralpersonalvertretung und höchstens dreizwei weitere Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren (§ 205 K-DRG 1994), vom Dienst freizustellen. Erreichen die Zahlungen an den Obmann der Zentralpersonalvertretung nicht die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 20, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges. Erreichen die Zahlungen an die weiteren dienstfrei gestellten Personalvertreter nicht jeweils die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 15, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges.

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