§ 26 K-LPVG

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen. Stimmt die Dienstnehmervertretung binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung der Zentralpersonalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(3a) Kommt die Dienstnehmervertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.

(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung die ehemalige Dienstnehmervertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Zentralpersonalvertretung zuständig.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 02.08.2019 bis 28.02.2021

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen. Stimmt die Dienstnehmervertretung binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung der Zentralpersonalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(3a) Kommt die Dienstnehmervertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.

(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung die ehemalige Dienstnehmervertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Zentralpersonalvertretung zuständig.

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