§ 25 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Einzelregelungen

Teilbeschäftigung

§ 25

(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann unbefristet gewährt werden, wenn

a)

der Beamte eine Landesdienstzeit in Vollbeschäftigung von mindestens fünf Jahren aufweist oder

b)

der Beamte die Teilbeschäftigung beantragt, um für sein minderjähriges Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen.

In allen übrigen Fällen kann die Teilbeschäftigung nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

(2) Der teilbeschäftigte Landesbeamte ist auf Antrag wieder voll zu beschäftigen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes hiefür Vorsorge getroffen ist.

(3) Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten herabgesetzt ist, darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausgeübt werden, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - unbeschadet der Fälle des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung des vollen Beschäftigungsausmaßes widerstreitet.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999
5. Abschnitt

Einzelregelungen

Teilbeschäftigung

§ 25

(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann unbefristet gewährt werden, wenn

a)

der Beamte eine Landesdienstzeit in Vollbeschäftigung von mindestens fünf Jahren aufweist oder

b)

der Beamte die Teilbeschäftigung beantragt, um für sein minderjähriges Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen.

In allen übrigen Fällen kann die Teilbeschäftigung nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

(2) Der teilbeschäftigte Landesbeamte ist auf Antrag wieder voll zu beschäftigen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes hiefür Vorsorge getroffen ist.

(3) Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten herabgesetzt ist, darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausgeübt werden, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - unbeschadet der Fälle des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung des vollen Beschäftigungsausmaßes widerstreitet.

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