§ 3 K-LVGG (weggefallen)

Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
§ 3 K-LVGG

Genehmigung der Landesregierung

Nachstehende Beschlüsse der Mitgliedervertretung der Landesversicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung:

1.

die Auflösung der Landesversicherung;

2.

die Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsverein durch Übertragung des Vermögens auf einen anderen Verein, die Verschmelzung durch Bildung eines neuen Vereins oder die Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft;

3.

die Beschlußfassung über die Übertragung des Versicherungsbestandes in seiner Gesamtheit oder zum Teil auf ein anderes Unternehmen.

seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1981 bis 01.01.2018
§ 3 K-LVGG

Genehmigung der Landesregierung

Nachstehende Beschlüsse der Mitgliedervertretung der Landesversicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung:

1.

die Auflösung der Landesversicherung;

2.

die Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsverein durch Übertragung des Vermögens auf einen anderen Verein, die Verschmelzung durch Bildung eines neuen Vereins oder die Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft;

3.

die Beschlußfassung über die Übertragung des Versicherungsbestandes in seiner Gesamtheit oder zum Teil auf ein anderes Unternehmen.

seit 01.01.2018 weggefallen.

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