§ 4 W-MVG Entgelt

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter den Entgeltbegriff des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955§ 49 ASVG, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu verstehen.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 20.02.2008 bis 29.10.2014

Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter den Entgeltbegriff des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955§ 49 ASVG, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu verstehen.

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