§ 56 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenatder Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch einer rechtskräftige Entscheidungeines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichts oder eines BundesverwaltungsgerichtsStraferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.07.2020

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenatder Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch einer rechtskräftige Entscheidungeines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichts oder eines BundesverwaltungsgerichtsStraferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

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