§ 57 L-BG § 57

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 55 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs. 3 oder § 37 Abs. 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des DisziplinarerkenntnissesDas Disziplinarerkenntnis ist dengleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2017

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 55 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs. 3 oder § 37 Abs. 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des DisziplinarerkenntnissesDas Disziplinarerkenntnis ist dengleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

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