§ 73 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1999 bis 30.06.2027

Dienstalterszulage

 

§ 73

 

Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

1.

In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2.

In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 82 und 83 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1999 bis 30.06.2027

Dienstalterszulage

 

§ 73

 

Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

1.

In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2.

In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 82 und 83 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

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