§ 2 W-GSBG 1973 (weggefallen)

Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2026 bis 31.12.9999
Soweit nicht die Steuerbefreiungsbestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl§ 2 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen. Nr. 149, in der Fassung des BGBl. Nr. 570/1982, anzuwenden sind, wird, unbeschadet der Bestimmungen des § 4, die zeitliche Grundsteuerbefreiung gewährt:

a)

Für durch Neubau von Baulichkeiten oder durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten oder durch Umbau von Baulichkeiten, deren Erhaltung auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen oder auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 167/1978, vorgeschrieben ist, errichtete Wohnungen, ausgenommen die durch die Stadt Wien errichteten Wohnungen.

b)

Für durch Neubau oder Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten errichtete Wohnheime.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 01.01.2010 bis 25.02.2026
Soweit nicht die Steuerbefreiungsbestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl§ 2 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen. Nr. 149, in der Fassung des BGBl. Nr. 570/1982, anzuwenden sind, wird, unbeschadet der Bestimmungen des § 4, die zeitliche Grundsteuerbefreiung gewährt:

a)

Für durch Neubau von Baulichkeiten oder durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten oder durch Umbau von Baulichkeiten, deren Erhaltung auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen oder auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 167/1978, vorgeschrieben ist, errichtete Wohnungen, ausgenommen die durch die Stadt Wien errichteten Wohnungen.

b)

Für durch Neubau oder Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten errichtete Wohnheime.

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