§ 4 K-BuG

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

§ 4

(1) Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (§ 1 Abs. 1 und 3) ist auch der Ausschank von heimischemheimischen Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von selbsterzeugten oder unmittelbar beim regionalen landwirtschaftlichen Produzenten zugekauften heimischen kalten selbsterzeugten Speisen, einschließlich Germ-regionsspezifischer bäuerlicher Süßspeisen sowie Obst und SchmalzgebäckGemüse, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Salaten, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter AusschlußAusschluss aller warmen Speisen, gestattet.

(2) Bei zugekauften heimischen kalten Speisen ist der jeweilige landwirtschaftliche Produzent in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle auszuweisen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.08.1984 bis 31.07.2020

§ 4

(1) Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (§ 1 Abs. 1 und 3) ist auch der Ausschank von heimischemheimischen Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von selbsterzeugten oder unmittelbar beim regionalen landwirtschaftlichen Produzenten zugekauften heimischen kalten selbsterzeugten Speisen, einschließlich Germ-regionsspezifischer bäuerlicher Süßspeisen sowie Obst und SchmalzgebäckGemüse, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Salaten, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter AusschlußAusschluss aller warmen Speisen, gestattet.

(2) Bei zugekauften heimischen kalten Speisen ist der jeweilige landwirtschaftliche Produzent in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle auszuweisen.

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