§ 4 W-GSBG 1973 (weggefallen)

Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2026 bis 31.12.9999
Eine Befreiung wird jedenfalls gewährt

a)

für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden sind;

b)

für an Stelle des Wiederaufbaues eines durch Kriegseinwirkung zerstörten oder beschädigten Wohnhauses an einem anderen Ort errichtete Wohnhäuser, für die eine Hilfe aus dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährt worden ist;

c)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des BGBl. Nr. 280/1967, geförderte Baulichkeiten;

d)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des BGBl. Nr. 320/1982, geförderte Baulichkeiten;

e)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, geförderte Baulichkeiten;

f)

für nach landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues geförderte Baulichkeiten.

§ 4 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 01.01.2010 bis 25.02.2026
Eine Befreiung wird jedenfalls gewährt

a)

für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden sind;

b)

für an Stelle des Wiederaufbaues eines durch Kriegseinwirkung zerstörten oder beschädigten Wohnhauses an einem anderen Ort errichtete Wohnhäuser, für die eine Hilfe aus dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährt worden ist;

c)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des BGBl. Nr. 280/1967, geförderte Baulichkeiten;

d)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des BGBl. Nr. 320/1982, geförderte Baulichkeiten;

e)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, geförderte Baulichkeiten;

f)

für nach landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues geförderte Baulichkeiten.

§ 4 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten