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Legende:
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(2) Dem Antrag sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift jedenfalls beizuschließen:
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(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 eingebracht, so wirkt die Steuerbefreiung erst vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der zeitlichen Grundsteuerbefreiung eingebracht wird, für den restlichen Teil der nach § 6 dieses Gesetzes zu rechnenden Zeit.
(2) Dem Antrag sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift jedenfalls beizuschließen:
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(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 eingebracht, so wirkt die Steuerbefreiung erst vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der zeitlichen Grundsteuerbefreiung eingebracht wird, für den restlichen Teil der nach § 6 dieses Gesetzes zu rechnenden Zeit.