§ 7 W-GSBG 1973 (weggefallen)

Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Die zeitliche Grundsteuerbefreiung bedarf eines schriftlichen Antrages des Steuerpflichtigen§ 7 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Bauvollendung (§ 6) beim Magistrat zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift jedenfalls beizuschließen:

a)

die Baubewilligung;

b)

die behördlich bestätigten Baupläne (mit topographischen Nummern ergänzt);

c)

gegebenenfalls die Planauswechslungsbewilligungen und die zu ihnen gehörenden behördlich bestätigten Pläne;

d)

die Benützungsbewilligung;

e)

die Erklärung über den Tag der Bauvollendung;

f)

die Bezeichnung der Räume, für die eine zeitliche Grundsteuerbefreiung beantragt wird, unter Anführung der topographischen Nummern und Angabe der Nutzfläche;

g)

bei wirtschaftlichen Einheiten, die als Geschäftsgrundstücke oder als Einfamilienhäuser bewertet sind, sowie in den Fällen des § 2 lit. b dieses Gesetzes das Ausmaß des umbauten Raumes der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile;

h)

in den Fällen des § 4 der Nachweis der gewährten Förderung oder Hilfe.

(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 eingebracht, so wirkt die Steuerbefreiung erst vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der zeitlichen Grundsteuerbefreiung eingebracht wird, für den restlichen Teil der nach § 6 dieses Gesetzes zu rechnenden Zeit.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 01.01.2010 bis 25.02.2026
(1) Die zeitliche Grundsteuerbefreiung bedarf eines schriftlichen Antrages des Steuerpflichtigen§ 7 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Bauvollendung (§ 6) beim Magistrat zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift jedenfalls beizuschließen:

a)

die Baubewilligung;

b)

die behördlich bestätigten Baupläne (mit topographischen Nummern ergänzt);

c)

gegebenenfalls die Planauswechslungsbewilligungen und die zu ihnen gehörenden behördlich bestätigten Pläne;

d)

die Benützungsbewilligung;

e)

die Erklärung über den Tag der Bauvollendung;

f)

die Bezeichnung der Räume, für die eine zeitliche Grundsteuerbefreiung beantragt wird, unter Anführung der topographischen Nummern und Angabe der Nutzfläche;

g)

bei wirtschaftlichen Einheiten, die als Geschäftsgrundstücke oder als Einfamilienhäuser bewertet sind, sowie in den Fällen des § 2 lit. b dieses Gesetzes das Ausmaß des umbauten Raumes der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile;

h)

in den Fällen des § 4 der Nachweis der gewährten Förderung oder Hilfe.

(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 eingebracht, so wirkt die Steuerbefreiung erst vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Antrag auf Zuerkennung der zeitlichen Grundsteuerbefreiung eingebracht wird, für den restlichen Teil der nach § 6 dieses Gesetzes zu rechnenden Zeit.

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