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(2) Der Wertermittlung gemäß Abs. 1 ist der vom Finanzamt im Verfahren zur Bewertung des Grundbesitzes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ermittelte Boden- bzw. Gebäudewert zugrunde zu legen.
(2) Der Wertermittlung gemäß Abs. 1 ist der vom Finanzamt im Verfahren zur Bewertung des Grundbesitzes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ermittelte Boden- bzw. Gebäudewert zugrunde zu legen.