§ 9 W-GSBG 1973 (weggefallen)

Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Hundertsatz nach § 8 ist so zu berechnen, daß der ermittelte Wert der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile verhundertfacht und sodann durch die Summe aus den ermittelten Werten der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile, der nicht zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile und des Bodens dividiert wird§ 9 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen.

(2) Der Wertermittlung gemäß Abs. 1 ist der vom Finanzamt im Verfahren zur Bewertung des Grundbesitzes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ermittelte Boden- bzw. Gebäudewert zugrunde zu legen.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 01.01.2010 bis 25.02.2026
(1) Der Hundertsatz nach § 8 ist so zu berechnen, daß der ermittelte Wert der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile verhundertfacht und sodann durch die Summe aus den ermittelten Werten der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile, der nicht zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile und des Bodens dividiert wird§ 9 W-GSBG 1973 seit 25.02.2026 weggefallen.

(2) Der Wertermittlung gemäß Abs. 1 ist der vom Finanzamt im Verfahren zur Bewertung des Grundbesitzes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ermittelte Boden- bzw. Gebäudewert zugrunde zu legen.

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