§ 82 L-BG § 82

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte rückt nach folgenden Fristenjeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn in Betracht kommende Gehaltsstufevorgesehene Entlohnungsstufe vor:.

1.

bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, Beamte in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;

2.

in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.

(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2004 bis 28.02.2015

(1) Der Beamte rückt nach folgenden Fristenjeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn in Betracht kommende Gehaltsstufevorgesehene Entlohnungsstufe vor:.

1.

bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, Beamte in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;

2.

in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.

(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

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