§ 2b K-BauV

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
(1) Bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung

a)

technisch unmöglich ist oder

b)

einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde oder

c)

wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Für Gebäude im Sinn des § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4, 37 Abs. 1 zweiter Satz, 37 Abs. 2 erster Satz nicht. Die lichte Höhe von Stiegenhäusern muß mindestens 2,00 m betragen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Gesetzes zulassen.

(3) Den Anforderungen des § 1 muß auch im Falle der Abs. 1 und 2 entsprochen werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
(1) Bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung

a)

technisch unmöglich ist oder

b)

einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde oder

c)

wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Für Gebäude im Sinn des § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4, 37 Abs. 1 zweiter Satz, 37 Abs. 2 erster Satz nicht. Die lichte Höhe von Stiegenhäusern muß mindestens 2,00 m betragen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Gesetzes zulassen.

(3) Den Anforderungen des § 1 muß auch im Falle der Abs. 1 und 2 entsprochen werden.

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