§ 6 K-BauV

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)

bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)

ein Gebäude oder eineund sonstige bauliche AnlageAnlagen, dasdie keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthältenthalten, wie eine EinzelgarageEinzelgaragen oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene TerrasseTerrassen von höchstens 25 m2m2 Grundfläche, wenn

aa)

esdiese nicht höher als 2,503,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegtliegen,

bb)

ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc)

Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c)

Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d)

überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.;

e)

Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.05.2021

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)

bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)

ein Gebäude oder eineund sonstige bauliche AnlageAnlagen, dasdie keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthältenthalten, wie eine EinzelgarageEinzelgaragen oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene TerrasseTerrassen von höchstens 25 m2m2 Grundfläche, wenn

aa)

esdiese nicht höher als 2,503,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegtliegen,

bb)

ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc)

Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c)

Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d)

überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.;

e)

Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.

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