§ 13 K-BauV Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Tragende Bauteile müssen standsicher hergestellt werden; sie müssenBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens ebenso dauerhaft hergestellt werden wiefür den Zeitraum erhalten bleibt, der für die von ihnen getragenen Bauteilesichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.

(2) Tragende Bauteile sind ihrer Art undWenn dies aufgrund der Art ihrer Verwendung entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Umschließen bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen tragende Bauteile HauptstiegenLage oder deren ZugängeGröße der baulichen Anlage erforderlich ist, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass nicht durch Einsturz der baulichen Anlage oder kommt den tragenden Bauteilen für die Standsicherheit des Gebäudes erhöhte Bedeutung zu, sind sie hochbrandbeständig herzustellenvon Teilen davon größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

(3) Tragende Bauteile, die atmosphärischen oder chemischen Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus widerstandsfähigen oder widerstandsfähig gemachten Baustoffen hergestellt werden.

(4) (entfällt)

(5) Leitungsschlitze und Leitungsschächte sind so anzulegen, daß die Festigkeit tragender Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Tragende Bauteile müssen standsicher hergestellt werden; sie müssenBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens ebenso dauerhaft hergestellt werden wiefür den Zeitraum erhalten bleibt, der für die von ihnen getragenen Bauteilesichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.

(2) Tragende Bauteile sind ihrer Art undWenn dies aufgrund der Art ihrer Verwendung entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Umschließen bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen tragende Bauteile HauptstiegenLage oder deren ZugängeGröße der baulichen Anlage erforderlich ist, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass nicht durch Einsturz der baulichen Anlage oder kommt den tragenden Bauteilen für die Standsicherheit des Gebäudes erhöhte Bedeutung zu, sind sie hochbrandbeständig herzustellenvon Teilen davon größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

(3) Tragende Bauteile, die atmosphärischen oder chemischen Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus widerstandsfähigen oder widerstandsfähig gemachten Baustoffen hergestellt werden.

(4) (entfällt)

(5) Leitungsschlitze und Leitungsschächte sind so anzulegen, daß die Festigkeit tragender Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

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