§ 112 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:

1.

Abweichend von den §§ 3 und 74 gibt es für alle Beamten für Inlandsdienstreisen eine einheitliche Gebührenstufe.

2.

In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Bei Fahrern des Präsidenten des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung kann der Wohnort auch dann als Ausgangspunkt der Reisebewegung festgelegt werden, wenn die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle ist. Wird die Dienstreise in diesen _Fällen vom Wohnort aus angetreten, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keinen Fahrtkostenzuschuss im Sinn des § 110 dieses Gesetzes erhält. Diese Entschädigung umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.

3.

Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des § 6 Abs. 4 gelten jedenfalls die im amtlichen Kursbuch der Österreichischen Bundesbahnen angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Verkehrsbetriebe der Salzburger Stadtwerke AG. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 Kilometern (eine Strecke) auf Verlangen des Beamten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.

4.

§ 7 Abs. 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.

4a.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 beträgt:

1.

für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer 0,14 €,

2.

für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer 0,24 €,

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.

Abweichend von § 10 Abs. 4 gebührt für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamte geltenden Höhe anzuheben.

4b.

Abweichend von § 11 gebührt für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet zu Fuß zurückgelegt werden, kein Kilometergeld. Gleiches gilt in Abweichung von § 10 Abs 5 bei Benützung eines eigenen Fahrrades.

5.

Abweichend von § 13 gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:

Tagesgebühr: 26,40 €

Nächtigungsgebühr: 15,00 €.

Die Gewährung der Nächtigungsgebühr setzt den Nachweis einer Nächtigung voraus. Die im § 13 vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.

6.

§ 13 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 400500 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

7.

Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Dienstreise* Teilbetrag der Tagesgebühr in €

5 Stunden 11,00

6 Stunden 13,20

7 Stunden 15,40

8 Stunden 17,60

9 Stunden 19,80

10 Stunden 22,00

11 Stunden 24,20

12 bis 24 Stunden 26,40

* durchgehende Ausbleibezeit

Mindestdauer der Dienstreise*

Teilbetrag der Tagesgebühr in €

5 Stunden

11,00

6 Stunden

13,20

7 Stunden

15,40

8 Stunden

17,60

9 Stunden

19,80

10 Stunden

22,00

11 Stunden

24,20

12 bis 24 Stunden

26,40

* durchgehende Ausbleibezeit

Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während

der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen,

gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die

Verpflegung des Beamten unentgeltlich beigestellt oder ist die

Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu

ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der

Anspruch auf Reisezulage wie folgt:

a)

für ein Mittagessen um 50 % der Tagesgebühr (Z 5);

b)

für ein Abendessen um 50 % der Tagesgebühr.

8.

Soweit in der Z 8a nicht anderes bestimmt wird, gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort abweichend von § 20 keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn

-

die Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle länger als fünf Stunden gedauert hat,

-

sich die Dienstverrichtung über die Mittagszeit (11:30 bis 14:00 Uhr) erstreckt hat und

-

eine vom Dienstgeber angebotene vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 7,27 € pro Tag.

8a.

Abweichend von den §§ 2 Abs 5 und 20 gilt bei Beamten, die im Erhaltungs- und Betreuungsdienst von Straßen, Autobahnen oder Brücken eingesetzt sind, bei Ausübung dieser Tätigkeiten nicht die Ortsgemeinde, sondern die konkrete Dienststelle als Dienstort. Eine Tagesgebühr (Z 7) gebührt unabhängig von Gemeindegrenzen immer dann, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienstverrichtungsstelle und der Dienststelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Abweichend von § 19 wird bei solchen Dienstverrichtungen im Wohnort des Beamten als Ausgangspunkt der Dienstreise die Dienststelle herangezogen, sofern die Wegstrecke tatsächlich von dieser aus angetreten wurde.

9.

§ 25d Abs. 2 zweiter Satz ist nur anzuwenden, wenn die Differenz zwischen Gesamtausbleibezeit und Reisezeit im Ausland mindestens fünf Stunden beträgt.

10.

Für die Anwendung des § 25d Abs. 3 gilt ein einheitlicher Betrag von 9,81 €, für die Anwendung des § 30 Abs. 1 einheitlich 600 kg oder 6 Lademeter bei ledigen Beamten und

7.500 kg oder 13 Lademeter bei verheirateten Beamten.

11.

Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer dienstlichen Ausbildung iSd 4. Abschnittes des L-VBG erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs 2 auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.

12.

Abweichend von § 36 Abs. 2 gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende des Kalendermonats geltend zu machen sind, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, der dem Landesbediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.

13.

Der Beamte kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 geltend gemacht werden.

14.

Wird dem Teilnehmer im Fall des § 73 die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.2020 bis 30.06.2021

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:

1.

Abweichend von den §§ 3 und 74 gibt es für alle Beamten für Inlandsdienstreisen eine einheitliche Gebührenstufe.

2.

In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Bei Fahrern des Präsidenten des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung kann der Wohnort auch dann als Ausgangspunkt der Reisebewegung festgelegt werden, wenn die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle ist. Wird die Dienstreise in diesen _Fällen vom Wohnort aus angetreten, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keinen Fahrtkostenzuschuss im Sinn des § 110 dieses Gesetzes erhält. Diese Entschädigung umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.

3.

Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des § 6 Abs. 4 gelten jedenfalls die im amtlichen Kursbuch der Österreichischen Bundesbahnen angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Verkehrsbetriebe der Salzburger Stadtwerke AG. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 Kilometern (eine Strecke) auf Verlangen des Beamten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.

4.

§ 7 Abs. 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.

4a.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 beträgt:

1.

für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer 0,14 €,

2.

für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer 0,24 €,

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.

Abweichend von § 10 Abs. 4 gebührt für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamte geltenden Höhe anzuheben.

4b.

Abweichend von § 11 gebührt für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet zu Fuß zurückgelegt werden, kein Kilometergeld. Gleiches gilt in Abweichung von § 10 Abs 5 bei Benützung eines eigenen Fahrrades.

5.

Abweichend von § 13 gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:

Tagesgebühr: 26,40 €

Nächtigungsgebühr: 15,00 €.

Die Gewährung der Nächtigungsgebühr setzt den Nachweis einer Nächtigung voraus. Die im § 13 vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.

6.

§ 13 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 400500 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

7.

Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Dienstreise* Teilbetrag der Tagesgebühr in €

5 Stunden 11,00

6 Stunden 13,20

7 Stunden 15,40

8 Stunden 17,60

9 Stunden 19,80

10 Stunden 22,00

11 Stunden 24,20

12 bis 24 Stunden 26,40

* durchgehende Ausbleibezeit

Mindestdauer der Dienstreise*

Teilbetrag der Tagesgebühr in €

5 Stunden

11,00

6 Stunden

13,20

7 Stunden

15,40

8 Stunden

17,60

9 Stunden

19,80

10 Stunden

22,00

11 Stunden

24,20

12 bis 24 Stunden

26,40

* durchgehende Ausbleibezeit

Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während

der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen,

gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die

Verpflegung des Beamten unentgeltlich beigestellt oder ist die

Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu

ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der

Anspruch auf Reisezulage wie folgt:

a)

für ein Mittagessen um 50 % der Tagesgebühr (Z 5);

b)

für ein Abendessen um 50 % der Tagesgebühr.

8.

Soweit in der Z 8a nicht anderes bestimmt wird, gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort abweichend von § 20 keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn

-

die Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle länger als fünf Stunden gedauert hat,

-

sich die Dienstverrichtung über die Mittagszeit (11:30 bis 14:00 Uhr) erstreckt hat und

-

eine vom Dienstgeber angebotene vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 7,27 € pro Tag.

8a.

Abweichend von den §§ 2 Abs 5 und 20 gilt bei Beamten, die im Erhaltungs- und Betreuungsdienst von Straßen, Autobahnen oder Brücken eingesetzt sind, bei Ausübung dieser Tätigkeiten nicht die Ortsgemeinde, sondern die konkrete Dienststelle als Dienstort. Eine Tagesgebühr (Z 7) gebührt unabhängig von Gemeindegrenzen immer dann, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienstverrichtungsstelle und der Dienststelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Abweichend von § 19 wird bei solchen Dienstverrichtungen im Wohnort des Beamten als Ausgangspunkt der Dienstreise die Dienststelle herangezogen, sofern die Wegstrecke tatsächlich von dieser aus angetreten wurde.

9.

§ 25d Abs. 2 zweiter Satz ist nur anzuwenden, wenn die Differenz zwischen Gesamtausbleibezeit und Reisezeit im Ausland mindestens fünf Stunden beträgt.

10.

Für die Anwendung des § 25d Abs. 3 gilt ein einheitlicher Betrag von 9,81 €, für die Anwendung des § 30 Abs. 1 einheitlich 600 kg oder 6 Lademeter bei ledigen Beamten und

7.500 kg oder 13 Lademeter bei verheirateten Beamten.

11.

Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer dienstlichen Ausbildung iSd 4. Abschnittes des L-VBG erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs 2 auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.

12.

Abweichend von § 36 Abs. 2 gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende des Kalendermonats geltend zu machen sind, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, der dem Landesbediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.

13.

Der Beamte kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 geltend gemacht werden.

14.

Wird dem Teilnehmer im Fall des § 73 die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

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