§ 15 K-BauV bauliche Anlagen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Innenwände müssen standsicher errichtet werdenBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere baulichen Anlagen vorgebeugt wird.

(2) InnenwändeDie Außenwände von baulichen Anlagen sind als Trennwände auszubildenso auszuführen, wenndass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gebäudes im Interesseaufgrund der BrandsicherheitGröße und des SchallschutzesVerwendungszweckes der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich ist. Wände, wenn die Raumverbände, wie Wohnungen, Ordinationen und Büros,baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander und von Verkehrsflächen abschließen, sind jedenfalls als Trennwände auszubildenerrichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

(3) TrennwändeDacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen brandhemmend, schalldämmendso ausgeführt und - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend hergestellt werden.

(4) Die schalldämmende Wirkung der Trennwände darfangeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Öffnungen nicht aufgehoben werden.

(5) Räume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen StoffenFlugfeuer oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch Trennwände vom übrigen Gebäude abzuschließen.

(6) Trennwände sind wie Brandwände auszubilden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordertWärmestrahlung vermieden wird. In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind Trennwände brandbeständigFür Dachaufbauten und Türenlichtdurchlässige Elemente in diesen Wänden brandhemmend auszubildenDächern gilt Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Innenwände müssen standsicher errichtet werdenBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere baulichen Anlagen vorgebeugt wird.

(2) InnenwändeDie Außenwände von baulichen Anlagen sind als Trennwände auszubildenso auszuführen, wenndass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gebäudes im Interesseaufgrund der BrandsicherheitGröße und des SchallschutzesVerwendungszweckes der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich ist. Wände, wenn die Raumverbände, wie Wohnungen, Ordinationen und Büros,baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander und von Verkehrsflächen abschließen, sind jedenfalls als Trennwände auszubildenerrichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

(3) TrennwändeDacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen brandhemmend, schalldämmendso ausgeführt und - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend hergestellt werden.

(4) Die schalldämmende Wirkung der Trennwände darfangeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Öffnungen nicht aufgehoben werden.

(5) Räume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen StoffenFlugfeuer oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch Trennwände vom übrigen Gebäude abzuschließen.

(6) Trennwände sind wie Brandwände auszubilden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordertWärmestrahlung vermieden wird. In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind Trennwände brandbeständigFür Dachaufbauten und Türenlichtdurchlässige Elemente in diesen Wänden brandhemmend auszubildenDächern gilt Abs. 2 sinngemäß.

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