§ 16 K-BauV Fluchtwege

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Brandwände müssen brandbeständigBauliche Anlagen sind so zu planen und - soweit es sich aus § § 11 ergibt - wärmedämmend hergestelltauszuführen, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Werden Brandwände nicht wenigstens 0,15 m über Dach geführtBauliche Anlagen müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, sind die aufsoweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Brandwand aufliegenden Teile des Daches nicht brennbar zu bettenGröße und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage erforderlich ist.

(3) Brennbare Bauteile dürfenDie in Brandwände nicht eingreifen.

(4) Die Wirkung einer Brandwand im Hinblick auf die Brandsicherheit darf durch Öffnungen nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden. Durch Brandwände führende LuftFluchtwegen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Dunstleitungen sind mit brandbeständigenDeckenverkleidungen, sich im Brandfall selbsttätig schließenden Klappenmüssen so ausgeführt sein, sonstige Öffnungen in Brandwänden mit brandbeständigendass bei einem Brand das sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, selbsttätigen Verschlüssen, zu versehenRauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.

(5) Außenwände sind als Brandwände auszubilden, wenn Wenn dies im Hinblick auf den Verwendungszweckaufgrund der Größe oder die Lagedes Verwendungszweckes der Gebäude, insbesondere im Hinblick auf ihre Lage an einer Grundstücksgrenze oder auf die Nähe von Grundstücksgrenzen, im Interesse der Brandsicherheitbaulichen Anlage erforderlich erscheint.

(6) Wenn es ihr Verwendungszweck nicht ausschließtist, sind Gebäude durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 40 m Länge (Brandabschnitte) zu teilen. Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossenzusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Gebäude, deren Außenwände gemäß § 14 nicht brandbeständig hergestellt sind, sind durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 40 m LängeWärmeabzugsanlagen oder 600 m2 Grundfläche (Brandabschnitte) zu teilenFluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Brandwände müssen brandbeständigBauliche Anlagen sind so zu planen und - soweit es sich aus § § 11 ergibt - wärmedämmend hergestelltauszuführen, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Werden Brandwände nicht wenigstens 0,15 m über Dach geführtBauliche Anlagen müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, sind die aufsoweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Brandwand aufliegenden Teile des Daches nicht brennbar zu bettenGröße und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage erforderlich ist.

(3) Brennbare Bauteile dürfenDie in Brandwände nicht eingreifen.

(4) Die Wirkung einer Brandwand im Hinblick auf die Brandsicherheit darf durch Öffnungen nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden. Durch Brandwände führende LuftFluchtwegen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Dunstleitungen sind mit brandbeständigenDeckenverkleidungen, sich im Brandfall selbsttätig schließenden Klappenmüssen so ausgeführt sein, sonstige Öffnungen in Brandwänden mit brandbeständigendass bei einem Brand das sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, selbsttätigen Verschlüssen, zu versehenRauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.

(5) Außenwände sind als Brandwände auszubilden, wenn Wenn dies im Hinblick auf den Verwendungszweckaufgrund der Größe oder die Lagedes Verwendungszweckes der Gebäude, insbesondere im Hinblick auf ihre Lage an einer Grundstücksgrenze oder auf die Nähe von Grundstücksgrenzen, im Interesse der Brandsicherheitbaulichen Anlage erforderlich erscheint.

(6) Wenn es ihr Verwendungszweck nicht ausschließtist, sind Gebäude durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 40 m Länge (Brandabschnitte) zu teilen. Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossenzusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Gebäude, deren Außenwände gemäß § 14 nicht brandbeständig hergestellt sind, sind durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 40 m LängeWärmeabzugsanlagen oder 600 m2 Grundfläche (Brandabschnitte) zu teilenFluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten