§ 120 L-BG § 120

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 1 beträgt:

1.

bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens;

2.

bei Ausscheiden eines definitiven Beamten und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens.

(2) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 3 beträgt nach einer Dauer

der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens.

(3) Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Abfertigung nach Abs. 1 und 2 nach jenem Teil des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 119 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Die gemäß Abs. 5 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 94 Abs. 2 und 95 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2015

(1) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 1 beträgt:

1.

bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens;

2.

bei Ausscheiden eines definitiven Beamten und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens.

(2) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 3 beträgt nach einer Dauer

der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens.

(3) Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Abfertigung nach Abs. 1 und 2 nach jenem Teil des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 119 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Die gemäß Abs. 5 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 94 Abs. 2 und 95 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

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