§ 120a L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2027

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2027

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

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