§ 122 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2027

Überbrückungshilfe

 

§ 122

 

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2027

Überbrückungshilfe

 

§ 122

 

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten