§ 18 K-BauV Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) AufenthaltsräumeBauliche Anlagen sind gegenin allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den AußenlärmAnforderungen an Hygiene, Gesundheit und die Übertragung von im Gebäude entstehenden Schall ausreichend abzuschirmenUmweltschutz entsprechen.

(2) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) AufenthaltsräumeBauliche Anlagen sind gegenin allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den AußenlärmAnforderungen an Hygiene, Gesundheit und die Übertragung von im Gebäude entstehenden Schall ausreichend abzuschirmenUmweltschutz entsprechen.

(2) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten