§ 44 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte und Brandschutzwartinnen

Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat die Bestellung eines und einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

1.

Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6,

2.

Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über das Verhalten im Brandfall,

3.

Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,

4.

Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,

5.

Evakuierung der Arbeitsstätte und

6.

Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten bzw. Brandschutzwartinnen und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bzw. die Brandschutzbeauftragte bei seinen bzw. ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom bzw. von der Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.04.2016

(1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat die Bestellung eines und einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

1.

Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6,

2.

Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über das Verhalten im Brandfall,

3.

Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,

4.

Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,

5.

Evakuierung der Arbeitsstätte und

6.

Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten bzw. Brandschutzwartinnen und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bzw. die Brandschutzbeauftragte bei seinen bzw. ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom bzw. von der Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.

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