§ 134 L-BG § 134

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 71a und 97a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 12i Abs 3, 92 Abs 3, 3a und 3b sowie 98 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(3) Die §§ 2a Abs 2, 21, 22, 34 Abs 2, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 38, 39, 41 Abs 3 und 4, 48 Abs 4, 50 Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 57 Abs 1, 58 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 23, 24, 40, 54, 56, 57 Abs 5, 59 und 62 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(5) § 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs 7, 4h, 10d, 11c Abs 3 und 4, 11e, 13 Abs 4, 13b Abs 1, 15a Abs 2, 29 Abs 4, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 42, 55 Abs 1, 56, 72 Abs 3, 74, 77 Abs 1 und 2, 78 Abs 2, 78a, 79 Abs 1, 80 Abs 3a, 106 Abs 1, 130, 131 Abs 6 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2014 sowie die Aufhebung des § 121 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 29 Abs 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:

1.

§ 14e mit 1. August 2004;

2.

die §§ 12j, 12k, 15d, 15h Abs 2, 18 Abs 1, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 7, 79, 80 Abs 3a, 89 Abs 4 und 130 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;

3.

die §§ 72 Abs 3, 91 Abs 1 und 2 und Teil I lit A der Anlage mit 1. Jänner 2015.

Die Landesregierung ist ermächtigt, eine aus § 79 in der Fassung dieses Gesetzes resultierende erhöhte Kinderzulage für den anspruchsberechtigten Personenkreis bereits ab dem 1. Jänner 2015 auszuzahlen.

(9) Beamte,

1.

die zum 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 haben und/oder auf einen in dem im Jahr 2014 geltenden Stellenplan als bewertet ausgewiesenen Dienstposten bestellt sind, und

2.

deren Dienstposten auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam werdenden Strukturreform im Amt der Landesregierung keinen Anspruch auf Verwendungszulage mehr begründet und/oder im folgenden Stellenplan nicht mehr als bewertet ausgewiesen wird, bleiben weiter in jener besoldungsrechtlichen Stellung, die sie am 31. Dezember 2014 innegehabt haben. Für die weitere Laufbahn des Beamten gilt der gemäß Z 2 entfallene Dienstpostens als weiter bestehend, wenn keine Versetzung gemäß § 7b Abs 3 Z 4 und keine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 8 Abs 2 erfolgt. Die mit 1. Jänner 2015 wirksam werdende Strukturreform kann nicht zur Begründung von Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 2 oder 3 herangezogen werden.

(10) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 anzurechnen.

(11) Die §§ 12i Abs 3, 74a Abs 1 und 2 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 14.05.2015 bis 31.07.2015

(1) Die §§ 71a und 97a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 12i Abs 3, 92 Abs 3, 3a und 3b sowie 98 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(3) Die §§ 2a Abs 2, 21, 22, 34 Abs 2, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 38, 39, 41 Abs 3 und 4, 48 Abs 4, 50 Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 57 Abs 1, 58 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 23, 24, 40, 54, 56, 57 Abs 5, 59 und 62 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(5) § 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs 7, 4h, 10d, 11c Abs 3 und 4, 11e, 13 Abs 4, 13b Abs 1, 15a Abs 2, 29 Abs 4, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 42, 55 Abs 1, 56, 72 Abs 3, 74, 77 Abs 1 und 2, 78 Abs 2, 78a, 79 Abs 1, 80 Abs 3a, 106 Abs 1, 130, 131 Abs 6 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2014 sowie die Aufhebung des § 121 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 29 Abs 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:

1.

§ 14e mit 1. August 2004;

2.

die §§ 12j, 12k, 15d, 15h Abs 2, 18 Abs 1, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 7, 79, 80 Abs 3a, 89 Abs 4 und 130 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;

3.

die §§ 72 Abs 3, 91 Abs 1 und 2 und Teil I lit A der Anlage mit 1. Jänner 2015.

Die Landesregierung ist ermächtigt, eine aus § 79 in der Fassung dieses Gesetzes resultierende erhöhte Kinderzulage für den anspruchsberechtigten Personenkreis bereits ab dem 1. Jänner 2015 auszuzahlen.

(9) Beamte,

1.

die zum 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 haben und/oder auf einen in dem im Jahr 2014 geltenden Stellenplan als bewertet ausgewiesenen Dienstposten bestellt sind, und

2.

deren Dienstposten auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam werdenden Strukturreform im Amt der Landesregierung keinen Anspruch auf Verwendungszulage mehr begründet und/oder im folgenden Stellenplan nicht mehr als bewertet ausgewiesen wird, bleiben weiter in jener besoldungsrechtlichen Stellung, die sie am 31. Dezember 2014 innegehabt haben. Für die weitere Laufbahn des Beamten gilt der gemäß Z 2 entfallene Dienstpostens als weiter bestehend, wenn keine Versetzung gemäß § 7b Abs 3 Z 4 und keine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 8 Abs 2 erfolgt. Die mit 1. Jänner 2015 wirksam werdende Strukturreform kann nicht zur Begründung von Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 2 oder 3 herangezogen werden.

(10) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 anzurechnen.

(11) Die §§ 12i Abs 3, 74a Abs 1 und 2 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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