§ 28 K-BauV Belichtung und Beleuchtung

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belichtet werdenbeleuchtbar sein.

(2) Aufenthaltsräume müssen natürlich belichtet werden, wenn eine künstliche Belichtung ihrem Verwendungszweck nicht besser entspricht.

(3) Werden Belichtungsöffnungen in Decken angebracht, sind - wenn es die Sicherheit von Personen erfordert - geeignete Vorrichtungen gegen ein Herabfallen von Glas bei Glasbruch anzubringen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belichtet werdenbeleuchtbar sein.

(2) Aufenthaltsräume müssen natürlich belichtet werden, wenn eine künstliche Belichtung ihrem Verwendungszweck nicht besser entspricht.

(3) Werden Belichtungsöffnungen in Decken angebracht, sind - wenn es die Sicherheit von Personen erfordert - geeignete Vorrichtungen gegen ein Herabfallen von Glas bei Glasbruch anzubringen.

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