§ 29 K-BauV Belüftung und Beheizung

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belüftetlüftbar und entlüftetbeheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden können.

(2) Lüftungsflügel müssen vom Stand aus betätigt werden können.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belüftetlüftbar und entlüftetbeheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden können.

(2) Lüftungsflügel müssen vom Stand aus betätigt werden können.

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