§ 31 K-BauV Lagerung gefährlicher Stoffe

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind SchächteBauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und Kanäle mindestens brandbeständig auszuführen; sie dürfen nichtder Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in Dachräume mündenden Boden verhindert werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind SchächteBauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und Kanäle mindestens brandbeständig auszuführen; sie dürfen nichtder Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in Dachräume mündenden Boden verhindert werden.

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